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Gesundheitsreform 2004

Unklare Neuerungen? Wir haben was dagegen.

Am 1. Januar 2004 tritt das Gesundheitsreformgesetz in Kraft. Es bringt für Versicherte zahlreiche Veränderungen mit sich. Die folgenden Punkte betreffen Sie als Patienten besonders:

Zuzahlungen

In vielen Fällen müssen Krankenversicherte eine Zuzahlung leisten. Dies trifft zu für:

Arzneimittel: siehe nächsten Block.
Verbandmittel und Hilfsmittel (z. B. Windeln bei Inkontinenz):
10 % des Preises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro; maximal 10 Euro im Monat.
Heilmittel (z. B. Massagen):
10 % der Kosten und 10 Euro je Verordnung.
Häusliche Krankenpflege:
10 % der Kosten und 10 Euro je Verordnung, maximal für 28 Tage pro Jahr.
Krankenhaus:
10 Euro pro Tag, maximal 28 Tage pro Jahr.
Stationäre Vorsorge und Rehabilitation:
10 Euro pro Tag, bei Anschluss-Reha max. 28 Tage.

Zuzahlungen zu Arzneimitteln

Zuzahlungen zu Arzneimitteln müssen von der Apotheke erhoben werden. Sie kommen aber nicht der Apotheke, sondern in voller Höhe den Krankenkassen zugute.

Bisher ist die Zuzahlung abhängig von der Packungsgröße. Es gibt kleine (N1), mittlere (N2) und große (N3) Packungen.
Ab 1. Januar 2004 ist die Zuzahlung direkt abhängig vom Arzneimittelpreis, nicht mehr von der Packungsgröße.
Bis zu einem Preis von 50 Euro beträgt die Zuzahlung 5 Euro (jedoch nicht mehr als der Preis des Arzneimittels).
Bei Arzneimittelpreisen zwischen 50 und 100 Euro ist eine Zuzahlung von 10 % zu leisten.
Kostet das Arzneimittel 100 Euro oder mehr, werden pauschal 10 Euro Zuzahlung fällig.

Arzneimittelpreis Zuzahlung

Arzneimittelpreis bis 50 Euro 5 Euro
Arzneimittelpreis 50 bis 100 Euro 10 % vom Arzneimittelpreis Arzneimittelpreis über 100 Euro 10 Euro

Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal

Die Praxisgebühr muß vom Arzt beim Patienten erhoben und an die Krankenkasse weitergegeben werden. Für die bezahlten 10 Euro erhalten Sie eine Quittung von Ihrem Arzt.

Die Praxisgebühr wird fällig, wenn Sie:

Ihren Arzt das erste Mal im Quartal aufsuchen, einen oder mehrere weitere Ärzte (z. B. Fachärzte) ohne Überweisung aufsuchen, zusätzlich zum Zahnarzt gehen (Ausnahme: bei der Zahnvorsorgeuntersuchung fällt keine Praxisgebühr an!).
Bei Arzneimittelpreisen zwischen 50 und 100 Euro ist eine Zuzahlung von 10 % zu leisten.
Kostet das Arzneimittel 100 Euro oder mehr, werden pauschal 10 Euro Zuzahlung fällig.

Die Praxisgebühr wird nicht fällig, wenn Sie:

unter 18 Jahre alt sind,
die Praxisgebühr im Quartal bereits bezahlt haben und denselben Arzt erneut aufsuchen (Quittung mitnehmen!), die Praxisgebühr im Quartal bereits bezahlt haben und weitere Ärzte mit Überweisung besuchen, eine gültige Zuzahlungsbefreiung Ihrer Krankenkasse vorlegen können, zur Vorsorgeuntersuchung, Früherkennung, Schutzimpfung oder zum Kontrollbesuch beim Zahnarzt kommen.

Rezeptfreie Arzneimittel

Abgesehen von einigen Ausnahmen darf Ihr Arzt ab April 2004 nur noch rezeptpflichtige Arzneimittel verordnen. Rezeptfreie Arzneimittel müssen dagegen selber in der Apotheke gekauft werden.
Das bedeutet nicht zwangsläufig höhere Kosten für Sie. Fragen Sie Ihre Ärztin/Ihren Arzt und in Ihrer Apotheke nach preisgünstigen HEXAL-Arzneimitteln.

Leistungswegfall

Eine Reihe von bisherigen Leistungen der Krankenkassen muß zukünftig selbst bezahlt werden:

Sehhilfen und Brillen müssen selber bezahlt werden. Ausnahme: Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und schwer sehbeeinträchtigte Menschen.
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden nicht mehr übernommen.
Ausnahme: Die Krankenkasse erteilt bei zwingenden medizinischen Gründen eine Ausnahmegenehmigung.
Das Entbindungsgeld wird gestrichen.
Das Sterbegeld wird gestrichen.
Ab 2005 muß Zahnersatz extra versichert werden.
Ab 2006 wird das Krankengeld von den Versicherten alleine finanziert.

Zuzahlungsbefreiungen

Eine Reihe von bisherigen Leistungen der Krankenkassen muß zukünftig selbst bezahlt werden:

Alle bisherigen Befreiungsbescheinigungen verlieren am 1. Januar 2004 ihre Gültigkeit.
Es gibt keine pauschale Befreiung von Jahresbeginn an. Bis zur gesetzlich festgelegten Belastungsgrenze müssen Zuzahlungen geleistet werden.
Die Obergrenze beträgt 2 % des Jahresbruttoeinkommens, für chronisch Kranke 1 %. Sprechen Sie Ihre Krankenkasse auf Ihre persönliche Belastungsgrenze an.
Ist Ihre Belastungsgrenze erreicht, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung beantragen. Ihre gesammelten Zuzahlungsquittungen (auch die Praxisgebühr) gelten als Nachweis.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von allen Zuzahlungen befreit.